Seit 2016 gilt das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“. Das bedeutet, dass nicht nur gewerbliche Webseitenbetreiber, sondern auch Betreiber von privaten Internetseiten durch Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände abgemahnt werden können, wenn eine Datenschutzerklärung fehlt oder fehlerhaft ist.

Zwar entstehen in der Regel keine Schadensersatzforderungen, dafür müssen Betroffene aber die Kosten der Abmahnung tragen. Diese beziffern sich auf rund 100 bis 200 Euro. Zudem muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, die häufig eine Vertragsstrafe von bis zu 2.500 Euro enthält.