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Impressumspflicht: Was muss ins Impressum?

Die Impressumspflicht gilt in Deutschland prinzipiell nur für gewerblich betriebene Webseiten. Doch schon ein einziger Werbelink oder kleines Banner reicht aus, um aus einer „Privatseite“ eine “gewerbliche” Seite zu machen. Bei uns erfahren Sie, für wen die Impressumspflicht gilt und welche Angaben ein Impressum unbedingt enthalten muss

Wer muss ein Impressum erstellen (lassen)?

Wie eingangs erwähnt gilt die Impressumspflicht in Deutschland für alle geschäftsmäßig agierenden Webseitenbetreiber. Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) müssen also sowohl gewerbetreibenden natürlichen und juristischen Personen, die ihre Webseite als Werbefläche für sich selbst nutzen, als auch solche, die mit Werbung unmittelbare Erträge durch die Webseite erzielen wollen, ein Impressum erstellen.  

Zusätzlich muss die Vorschrift des § 55 Rundfunkstaatsvertrages (RstV) beachtet werden. Diese bezieht sich auf die Inhalte der Website.  Demnach entsteht die Impressumspflicht auch für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Streng genommen müssen also auch private Blogger, die kein Geld mit ihrem Blog verdienen wollen, ein Impressum erstellen. 

Auf einen Blick:

  • Affiliate Webseiten
  • Webseiten mit AdSense
  • Unternehmenswebseiten
  • Private Webseiten mit Werbelink oder Werbebanner
  • (Blogs) und Online-Magazine

 

Nur Webseiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, sind von der Impressumspflicht ausgenommen.

Impressum: Was muss drin stehen?

Was in ein Impressum muss, hängt von der Art der Webseite und des Betreibers ab. Sofern die Impressumspflicht greift, sind folgende Angaben in jedem Fall Pflicht:

  • Angaben zum Webseitenbetreiber
  • Vollständiger Name
  • ladefähige Adresse
  • Direkte Kontaktmöglichkeiten
  • E-Mail Adresse
  • Telefonnummer

 

Handelt es sich um eine Unternehmenswebseite, müssen außerdem folgende Angaben im Impressum hinterlegt werden:

  • Die Rechtsform (bei juristischen Personen)
  • GmbH, GbR, AG…
  • Wer vertritt das Unternehmen nach außen?
  • Geschäftsführer
  • Registereintrag (falls vorhanden)
  • USt-ID (falls vorhanden)

 

Je nach Berufszweig muss das Impressum durch weitere Angaben ergänzt werden:

  • Berufsspezifische Angaben (Anwälte, Steuerberater, Ärzte etc.)
  • Angaben über Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung
  • Angaben zu Haftpflichtversicherung
  • Angabe und Verlinkung der Aufsichtsbehörde

 

Blogger und Betreiber von Online-Magazinen oder Unternehmen mit einem angegliederten Blog, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen im Rahmen des Presserechts  im Impressum angeben. Im §55 Abs. 2 RStV heißt es dazu: 

“Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.“

Es können nur Personen als Verantwortlicher im Rahmen des Presserechts ernannt werden, die:

  1. ihren ständigen Aufenthalt im Inland haben, 
  2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben und
  3. voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sind.

Müssen auch Angaben zum Datenschutz ins Impressum?

Die Angaben zum Datenschutz müssen von jeder Unterseite einer Website mit nur einem Klick abrufbar sein. Sofern der Link eindeutig gekennzeichnet (z. B. als “Datenschutz und Impressum”) und die Datenschutzerklärung damit nicht “versteckt” ist, können Datenschutzerklärung und Impressum prinzipiell auf einer einzelnen Seite zusammengefasst werden. Besser ist jedoch, Datenschutzerklärung und Impressum auf zwei getrennten Unterseiten zu erstellen.

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